Satzung der Siedlergemeinschaft Gustav-Hacker-Siedlung 64823 Groß-Umstadt

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen:

Siedlergemeinschaft Gustav-Hacker-Siedlung.

Der Sitz des Vereins ist 64823 Groß-Umstadt.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterhaltung des Familienheimes im Gebiet der Gustav-Hacker-Siedlung, Groß-Umstadt. Die Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Vereinstätigkeit ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.

2.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Pflege des Gemeinschaftsgeistes und der Heimatpflege

  • das Hinwirken auf die öffentliche Bereitstellung von Bauland für Familienheime

  • die Förderung der Grundstückspflege sowie des Obst- und Gartenbaus

  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Nachbarn durch Bereitstellung von gemeinsam zu nutzenden Geräten

  • die Erhaltung des Gesamtbildes der Siedlung

  • die Zusammenfassung aller Siedler unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen

  • die Interessenvertretung der Siedler gegenüber städtischen und öffentlichen Stellen

  • das Hinwirken auf den Ausbau und den Erhalt der Spielplätze für Kinder.

§ 3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.

2.

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

3.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

  1. zwei Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat.

  2. den Verein geschädigt oder sonst in schuldhaft grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.

  3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor der Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das betroffene Mitglied die nächste turnusgemäße Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für das Jahr des Vereinsbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der erweiterte Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.

2.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands

  2. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer

  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern

  4. Änderungen der Satzung des Vereins

  5. Festsetzung der Höhe des Jahresbeiträge, insbesondere eines Mindestbeitrages sowie Festsetzung der Höhe und Änderung der Nutzungs- bzw. Leihgebühren von Vereinseigentum

  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen zur Förderpolitik des Vereins

3.

Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen wer-den, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.

4.

Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

5.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschluss-fähig. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

Fehlen beide, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.

Enthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

6.

In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden

  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassenführer

  5. und bis zu fünf Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.

Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i. S. des § 26 BGB).

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Macht der Vorstand davon keinen Gebrauch, muss durch eine Ergänzungswahl ein anderes Mitglied in den Vorstand gewählt werden.

Sind nach Ablauf der Wahlperiode alle bisherigen Vorstandsmitglieder bereit, ihre Vorstandsarbeit fortzusetzen, kann auf eine geheime Wahl verzichtet werden. In diesem Fall kann durch eine öffentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit eine Wiederwahl erfolgen.

§ 8 Geschäftsjahr

1.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen an die Mitglieder erfolgen durch Rundschreiben oder durch einen Artikel im öffentlichen Anzeigenblatt (z. B. Odenwälder Bote).

2.

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.

§ 9 Satzungsänderungen

1.

Eine Änderung der Satzung ist als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder nach satzungsgemäßer Einladung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, hilfstätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Registergerichteintrag:

05.10.2015 Amtsgericht Darmstadt

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